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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
17. 8. 1874
Bildung des Amtsbezirks Bernsee Nr. 16 aus den Landgemeinden Bernsee, Hagelfelde und Syringe und dem Gutsbezirk Bernsee (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst mitverwaltet vom Amtsvorsteher in Marienwalde.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Bernsee Nr. 17 mit den Landgemeinden Bernsee, Hagelfelde und Syringe und dem Gutsbezirk Bernsee (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
4. 12. 1882
Eingliederung des Gutsbezirks Bernsee (teilweise)1 in die Landgemeind Hagelsfelde.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
?
Eingliederung des Gutsbezirks Bernsee in ?.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Bernsee umfaßt die Gemeinden Althütte, Bernsee, Hagelfelde, Langenfuhr und Syringe (5 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Bernsee): | ||||
- | 17. | 6. | 1874: | Amtsrat von Rosenstiel in Marienwalde (kommissarisch), |
- | . | . | 1880: | Amtsrat von Rosenstiel in Marienwalde (kommissarisch), |
- | . | 8. | 1886: | ?Amtsrat von Rosenstiel in Marienwalde (kommissarisch), |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1941: | Helmut Böker in Syringe, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 2 Ackerparzellen von 0,8380 ha. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 8. 10. 2019.