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25. 5. 1910
Bildung des Amtsbezirks Rauschen im Kreis Fischhausen aus der Landgemeinde Rauschen, bisher Amtsbezirk Neukuhren.
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Rauschen.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
1. 12. 1928
Zusammenschluß der Landgemeinde Rauschen, der Landgemeinde Kirtigehnen im Amtsbezirk Sankt Lorenz und des Gutsbezirks Warnicken, Forst (teilweise)3 im Amtsbezirk Georgenswalde zur Landgemeinde Rauschen.
1. 4. 1930
Eingliederung der Landgemeinde Rauschen (teilweise)4 in die Landgemeinde Sankt Lorenz im Amtsbezirk Sankt Lorenz.
23. 4. 1930
Eingliederung der Landgemeinde Rauschen (teilweise)5 aus dem Amtsbezirk Warnicken und der Landgemeinde Rauschen (teilweise)6 aus dem Amtsbezirk Sankt Lorenz in den Amtsbezirk Rauschen.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1939
Der Amtsbezirk Rauschen tritt zum Landkreis Samland.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Rauschen umfaßt die Gemeinde Rauschen (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Rauschen.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Rauschen): | ||||
- | 25. | 5. | 1920: | Gemeindevorsteher Lagenpusch in Rauschen, |
- | 29. | 5. | 1929: | kommissarischer Gemeindevorsteher Streichert in Rauschen (kommissarisch), |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | Exklave Klein Katzenberge. |
4 | Gemarkung Nortycken, 1,8460 ha. |
5 | Der aus der Exklave Klein Katzenberge mit dem Mühlenteich bestehende Ortsteil. |
6 | Der aus der früheren Landgemeinde Kirtigehnen bestehende Ortsteil. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 3. 1. 2013.