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15. 2. 1871
Eingliederung der Landgemeinde Skroblienen (teilweise)1 in den Gutsbezirk Wilhelmsbruch, Forst.
14. 7. 1873
Eingliederung des Gutsbezirks Wilhelmsbruch, Forst (teilweise)2 in die Landgemeinde Ossupönen.
1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
26. 3. 1874
Bildung des Amtsbezirks Wilhelmsbruch Nr. 7 aus dem Gutsbezirk Wilhelmsbruch, Forst + 6 Exklaven (1 Gutsbezirk).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Wilhelmsbruch.
26. 10. 1874
Eingliederung der Landgemeinde Petschkehmen (teilweise)3 aus dem Amtsbezirk Osseningken in den Wutsbezirk Wilhelmsbruch, Forst.
28. 10. 1878
Eingliederung des Gutsbezirks Wilhelmsbruch, Forst (teilweise)4 in die Landgemeinde Obolin im Amtsbezirk Peterswalde.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom
?. ?. 18??
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Wilhelmsbruch Nr. ? aus ?.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19195.
1. 1. 1923
Eingliederung des Gutsbezirks Schnecken, Forst (teilweise)6 aus dem Amtsbezirk Schnecken in den Gutsbezirk Wilhelmsbruch, Forst.
1. 4. 1923
Eingliederung der Landgemeinde Schalteik (teilweise)7 aus dem Amtsbezirk Jodgallen in den Gutsbezirk Wilhelmsbruch, Forst.
1. 11. 1924
Eingliederung des Gutsbezirks Wilhelmsbruch, Forst (teilweise)8 aus dem Amtsbezirk Wilhelmsbruch? in die Landgemeinde Weidgirren im Amtsbezirk Osseningken.
1. 7. 1925
Eingliederung des Gutsbezirks Schnecken, Forst (teilweise)9 aus dem Amtsbezirk Schnecken? in den Gutsbezirk Wilhelmsbruch, Forst im Amtsbezirk Wilhelmsbruch?.
1. 10. 1925
Eingliederung der Landgemeinde Gerhardswalde (teilweise)10 aus dem Amtsbezirk Demmenen in den Gutsbezirk Wilhelmsbruch, Forst im Amtsbezirk Wilhelmsbruch?.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 192711.
30. 9. 1929
Bildung der Landgemeinde Wilhelmsbruch aus dem Gutsbezirk Wilhelmsbruch (teilweise)12;
Zusammenschluß des Gutsbezirks Wilhelmsbruch und des Gutsbezirks Schnecken, Forst zum Gutsbezirk Wilhelmsbruch, Forst.
1. 8. 1930
Eingliederung des Gutsbezirks Wilhelmsbruch, Forst (teilweise)13 in die Landgemeinde Schillkojen im Amtsbezirk Kellmienen, Kreis Tilsit-Ragnit.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 10. 1935
Eingliederung des Gutsbezirks Wilhelmsbruch, Forst (teilweise)14 in die Gemeinde Bittehnischken im Amtsbezirk Schnecken.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Wilhelmsbruch umfaßt die Landgemeinde Wilhelmsbruch und den Gutsbezirk Wilhelmsbruch, Forst (teilweise) (1 1/5 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zuletzt verwaltet vom Vorsteher des Forstamtes Wilhelmsbruch.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Wilhelmsbruch): | ||||
- | 26. | 3. | 1874: | <Oberförster Behrensen in Wilhelmsbruch für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | 10. | 4. | 1930: | Oberförster Rosenstock in Wilhelmsbruch, |
- | . | . | 19??: | Revierförster Georg Ballenstaedt in Hohensprind, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Köllmisches Gut Skroblienen Nr. 4 als Oberförsterei Wilhelmsbruch. |
2 | Forstetablissement Marienhof. |
3 | 4,5240 ha. |
4 | Wiesenfläche von 2,0430 ha. |
5 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
6 | 111,4920 ha. |
7 | 0,9500 ha. |
8 | 0,5613 ha. |
9 | 7,2884 ha. |
10 | 10,5034 ha. |
11 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
12 | Für die unter Nr 2 der Nachweisung aufgeführten Teile. |
13 | 4 Parzellen. |
14 | Insgesamt 9,3866 ha der Gemarkung Bittehnischken. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 2. 3. 2018.