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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
26. 3. 1874
Bildung des Amtsbezirks Brettschneidern Nr. 9 aus den Landgemeinden Alloningken, Bublauken, Groß Brettschneidern, Kaukwethen, Kaukweth-Kludßen, Klein Brettschneidern, Sandlauken und Seikwethen und dem Gutsbezirk Birkenfelde (9 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
21. 7. 1875
Eingliederung der Landgemeinde Bublauken in den Kreis Tilsit.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
?. ?. 18??
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Brettschneidern Nr. ? aus ?.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 6. 1922
Der Amtsbezirk Brettschneidern umfaßt die Landgemeinden Alloningken, Groß Brettschneidern, Kaukwethen, Kaukweth-Kludszen, Klein Brettschneidern, Sandlauken und Seikwethen und der Gutsbezirk Birkenwalde (8 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Kaukwethen.
1. 7. 19222
Eingliederung des Amtsbezirks Brettschneidern in den Kreis Tilsit-Ragnit.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Brettschneidern): | ||||
- | 26. | 3. | 1874: | Gutsbesitzer Rademacher in Kakwethen für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1902: | Besitzer Schmidt in Kaukwethen für 6 Jahre, |
- | 13. | 7. | 1908: | Besitzer Schmidt in Kaukwethen für weitere 6 Jahre, |
- | 16. | 11. | 1911: | Besitzer Buttkus in Paoß-Wittbarren für 6 Jahre, |
- | 8. | 2. | 1917: | Gutsbesitzer Kurt Büchler in Kaukwethen für 6 Jahre, |
- | 9. | 12. | 1919: | Gutsbesitzer Kurt Büchler in Kaukwethen. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Wegen der rückwirkenden Eingliederung erfolgte der tatsächliche Übergang der Verwaltung am 1. 9. 1922. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 26. 7. 2004.