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Amtsbezirk Peterswalde

1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten

18. 6. 1874
Bildung des Amtsbezirks Peterswalde Nr. 11 aus den Landgemeinden Engelswalde, Gauden, Kirschienen, Klein Klaussitten, Lilienthal, Nallaben, Palten, Peterswalde und Rosenwalde und dem Gutsbezirk Engelswalde (10 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wirdzunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Engelswalde.

1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.

6. 1. 1883
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Peterswalde Nr. 11 mit den Landgemeinden Engelswalde, Gauden, Kirschienen, Klein Klaußitten, Lilienthal, Nallaben, Palten, Peterswalde und Rosenwalde und dem Gutsbezirk Engelswalde (10 Gemeinden/Gutsbezirke).

1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.

6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.

14. 6. 1923
Eingliederung des Gutsbezirks Engelswalde (teilweise)2 in die Landgemeinde Engelswalde.

30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.

30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Engelswalde in die Landgemeinde Engelswalde.

17. 10. 1928
Eingliederung der Landgemeinden

23. 5. 1929
Eingliederung der Landgemeinde Layß (teilweise)4 aus dem Amtsbezirk Layß in die Landgemeinde Engelswalde.

1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.

1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.

1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Peterswalde umfaßt die Gemeinden Engelswalde, Gauden, Kirschienen, Lilienthal, Peterswalde und Rosenwalde (6 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Lilienthal.


Fußnoten:
1 Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert.
Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919.
Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen.
Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt
2 0,0786 ha
3 Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen.
Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben...
4 63,6380 ha.

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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 24. 9. 2025.