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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
6. 5. 1874
Bildung des Amtsbezirks Angerapp Nr. 32 aus dem Gutsbezirk Angerapp (1 Gutsbezirk).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Angerapp.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
17. 11. 1882
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Angerapp Nr. 32 mit dem Gutsbezirk Angerapp (1 Gutsbezirk).
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
?
Bildung des Gutsbezirks Klein Medunischken aus ?.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Zusammenschluß der Gutsbezirke Angerapp und Klein Medunischken zur Landgemeinde Angerapp.
17. 10. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Zargen in die Landgemeinde Griesgirren im Amtsbezirk Ballupönen.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
16. 7. 1938
Umbenennung der Gemeinde Angerapp in Kleinangerapp.
12. 1. 1939
Umbenennung des Amtsbezirks Angerapp in Kleinangerapp.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Kleinangerapp umfaßt die Gemeinde Kleinangerapp (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Kleinangerapp.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Angerapp/Kleinangerapp): | ||||
- | 6. | 5. | 1874: | Gutsbesitzer von Farenheid in Beynuhnen für 6 Jahre, |
- | . | . | 1880: | Gutsbesitzer von Farenheid in Beynuhnen für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | 3. | 12. | 1919: | Rittergutspächter Erzberger in Klein Medunischken, |
- | 14. | 7. | 1928: | Rittergutspächter Wiemer in Angerapp, |
- | 1. | 7. | 1930: | Rittergutspächter Fritz Koesling in Angerapp3. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | Bis 10. 1944?. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 18. 11. 2019.