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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
5. 3. 1874
Bildung des Amtsbezirks Richtersdorf Nr. 18 aus den Landgemeinden Ostroppa, Richtersdorf und Zedlitz Colonie (3 Gemeinden).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Richtersdorf.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
1. 8. 1924
Eingliederung der Landgemeinde Zedlitz Kolonie in die Landgemeinde Ostroppa.
1. 1. 1927
Eingliederung der Landgemeinde Richtersdorf in die Stadtgemeinde und den Stadtkreis Gleiwitz;
Umbenennung des Amtsbezirks Richtersdorf in Ostroppa.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
12. 2. 1936
Umbenennung der Gemeinde Ostroppa in Stroppendorf.
24. 2. 1936
Umbenennung des Amtsbezirk Ostroppa in Stroppendorf.
1. 4. 1939
Eingliederung der Gemeinde Stroppendorf in den Amtsbezirk Kieferstädtel-Land;
Auflösung des Amtsbezirks Stroppendorf.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Richtersdorf/Ostroppa/Stroppendorf): | ||||
- | 5. | 3. | 1874: | Distriktskommissar Freiherr Fiebig in Richtersdorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1930: | Gemeindevorsteher Johann Rzepka in Ostroppa, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1939: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 8. 10. 2011.