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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
5. 3. 1874
Bildung des Amtsbezirks Althammer Nr. 1 aus den Landgemeinden Althammer, Leboschowitz und Smolnitz und den Gutsbezirken Althammer, Leboschowitz und Smolnitz (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Althammer.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
19. 4. 1911
Eingliederung
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
1. 1. 1924
Bildung der Landgemeinde Quarghammer aus der Landgemeinde Althammer (teilweise).
1. 10. 1928
Eingliederung der Landgemeinde Leboschowitz in den Amtsbezirk Pilchowitz.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
12. 2. 1936
Umbenennung der Gemeinde Smolnitz in Eichenkamp.
1. 4. 1938
Eingliederung der Stadt Kieferstädtel (teilweise)3 in die Gemeinde Althammer.
1. 4. 1939
EInglliederung der Gemeinden
Auflösung des Amtsbezirks Althammer.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Althammer): | |||||
- | 5. | 3. | 1874: | Gutspächter Schneider in Althammer für 6 Jahre, | |
- | . | . | ?: | ?, | |
- | . | . | 1930: | Restgutsbesitzer Ronge in Althammer, | |
- | . | . | ?: | ?, | |
- | . | . | 1939: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 7,8748 ha. |
4 | Wegeparzellen von insgesamt 0,3600 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 8. 10. 2011.