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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom
Es gelten:
22. 5. 1874
Bildung des Amtsbezirks Dorf Hammer Nr. 1 aus den Landgemeinden Dorf Hammer und Solarnia und den Gutsbezirken Hammer, Rauden, Forst und Solarnia (5 Gemeinden/
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Schloß Rauden.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
31. 8. 1928
Eingliederung der Landgemeinde Budzisk aus dem Amtsbezirk Wellendorf in die Landgemeinde Ratiborhammer.
5. 9. 1932
Bestätigung des Namens Ratiborhammer.
?
Umbenennung des Amtsbezirks Dorf Hammer in Ratiborhammer.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
21. 4. 1936
Umbenennung der Gemeinde Solarnia in Salzforst.
1. 12. 1941
Eingliederung der Gemeinde Ratiborhammer (teilweise)3 in den Amtsbezirk Wellendorf.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Ratiborhammer umfaßt die Gemeinden Ratiborhammer (teilweise), Salzforst und den Gutsbezirk Ratiborhammer, Forst (teilweise) (1 1/2 1/4 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Dorf Hammer/Ratiborhammer): | ||||
- | 22. | 5. | 1874: | Victor Herzog von Ratibor in Schloß Rauden für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1936: | Forstmeister Eberhard Gallasch in Ratiborhammer?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1941: | Bürgermeister Franz Baron? in Ratiborhammer, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | Der westlich der Eisenbahnlinie Heydebreck–Ratibor gelegen Teil bis zum Fluß Raude. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 20. 11. 2003.