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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
22. 5. 1874
Bildung des Amtsbezirks Brzezie Nr. 6 aus der Landgemeinde Brzezie und dem Gutsbezirk Brzezie (2 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Brzezie.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
?
Umbenennung
1. 12. 1908
Eingliederung
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
3. 7. 1923
Abtretung der Landgemeinde Hohenbirken (teilweise) und des Gutsbezirks Hohenbirken (teilweise) an Polen.
1. 1. 1927
Eingliederung der Landgemeinde Hohenbirken (Rest) und des Gutsbezirks Hohenbirken (Rest) in die Stadtgemeinde und den Stadtkreis Rybnik.
20. 11. 1939
Eingliederung der Gemeinden Hohenbirken, Kornowatz und Pogrzebin aus dem Landkreis Rybnik in den Landkreis Ratibor.
?. ?. 1940
Bildung des Amtsbezirks Hohenbirken aus den Gemeinden Hohenbirken, Kornowatz und Pogrzebin.
26. 1. 1940
Verleihung des Rechts der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935 an die Gemeinden Hohenbirken, Kornowatz und Pogrzebin.
?
Vorgesehene endgültige Namen sind für
Diese Umbenennungen treten aber nicht mehr in Kraft.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Hohenbirken umfaßt die Gemeinden Hohenbirken, Kornowatz und Pogrzebin (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Brzezie/Hohenbirken): | ||||
- | 22. | 5. | 1874: | Gutspächter Gerlach in Brzezie für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1926: | ?. |
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Hohenbirken): | ||||
- | . | . | 1930: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1941: | Bürgermeister Karl Mandrisch? in Hohenbirken, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 1,0630 ha. |
2 | 0,7480 ha. |
3 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt.. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 1. 10. 2011.