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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom
Es gelten
3. 4. 1874
Bildung des Amtsbezirks Polnisch Wette Nr. 22 aus den Landgemeinden Dürr Kamitz, Markersdorf und Polnisch Wette und den Gutsbezirken Dürr Kamitz und Polnisch Wette (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Polnisch Wette.
31. 12. 1880
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Polnisch Wette Nr. 22 mit den Landgemeinden Dürr Kamitz, Markersdorf und Polnisch Wette und den Gutsbezirken Dürr Kamitz und Polnisch Wette (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
1. 4. 1894
Eingliederung des Gutsbezirks Dürr Kamitz in die Landgemeinde Dütt Kamitz.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
26. 5. 1925
Umbenennung der Landgemeinde Polnisch Wette in Alt Wette.
?5. 8. 1925
Umbenennung des der Amtsbezirks Polnisch Wette in Alt Wette.
20. 8. 1925
Umbenennung des Gutsbezirks Polnisch Wette in Alt Wette.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
17. 10. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Alt Wette in die Landgemeinde Alt Wette.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
18. 8. 1936
Umbenennung der Gemeinde Dürr Kamitz in Dürnstein.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Alt Wette umfaßt die Gemeinden Alt Wette, Dürnstein und Markersdorf (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Polnisch Wette/Alt Wette): | |||||
- | 3. | 4. | 1874: | Dr. med. Bilzer in Polnisch Wette für 6 Jahre, | |
- | . | . | ?: | ?, | |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 20. 3. 2018