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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
22. 5. 1874
Bildung des Amtsbezirks Jeroltschütz Nr. 25 aus der Landgemeinde Jeroltschütz und dem Gutsbezirk Jeroltschütz (2 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Jeroltschütz.
31. 12. 1880
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Jeroltschütz Nr. 25 mit der Landgemeinde Jeroltschütz und dem Gutsbezirk Jeroltschütz (2 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Jeroltschütz in die Landgemeinde Jeroltschütz.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Jeroltschütz umfaßt die Gemeinde Jeroltschütz (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Jeroltschütz.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Jeroltschütz): | ||||
- | 22. | 5. | 1874: | Wirtschaftsinspektor Gustav Brand in Jeroltschütz für 6 Jahre, |
- | . | . | 1880: | Wirtschaftsinspektor Brand in Jeroltschütz für weitere6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1924: | von Cramon in Tupadel, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1933: | Gemeindevorsteher Freigärtner Paul Drobek in Jeroltschütz, |
- | . | . | 1936: | Bürgermeister Bauer Wilhelm Lassek in Jeroltschütz3. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | Bis 1945?. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 26. 2. 2025.