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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
22. 5. 1874
Bildung des Amtsbezirks Proschlitz Nr. 7 aus den Landgemeinden Birkenfeld, Polanowitz und Proschlitz und den Gutsbezirken Polanowitz und Proschlitz (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Proschlitz.
31. 12. 1880
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Proschlitz Nr. 7 mit den Landgemeinden Birkenfeld, Polanowitz und Proschlitz und den Gutsbezirken Polanowitz und Proschlitz (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
1. 1. 1905
Bildung des Amtsbezirks Polanowitz aus den Landgemeinden Birkenfeld und Polanowitz und dem Gutsbezirk Polanowitz (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Proschlitz in die Landgemeinde Proschlitz.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
27. 5. 1936
Umbenennung der Gemeinde Proschlitz in Angersdorf.
Umbenennung des Amtsbezirks Proschlitz in Angersdorf.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Angersdorf umfaßt die Gemeinde Angersdorf (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Angersdorf.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Proschlitz/Angersdorf): | ||||
- | 22. | 5. | 1874: | Rittergutsbesitzer Leo von Watzdorf in Proschlitz für 6 Jahre, |
- | 31. | 12. | 1880: | Gutsbesitzer Matzdorf in Proschlitz für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ? |
- | . | . | 1934: | Gemeindevorsteher Kaufmann Hermann Günther in Proschlitz3. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | Bis 1945?. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 23. 2. 2025.