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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
27. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Schaderwitz Nr. 15 aus den Landgemeinden Groß Mahlendorf und Schaderwitz und den Gutsbezirken Groß Mahlendorf und Schaderwitz (2 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Groß Mahlendorf.
31. 12. 1880
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Schaderwitz Nr. 15 mit den Landgemeinden Lammsdorf und Schaderwitz und den Gutsbezirken Lammsdorf und Schaderwitz (2 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
?
Eingliederung der Landgemeinde Groß Mahlendorf und des Gutsbezirks Groß Mahlendorf in den Amtsbezirk Bielitz.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
?
Umbenennung des Amtsbezirks Schaderwitz in Lamsdorf.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
28. 7. 1936
Umbenennung der Gemeinde Schaderwitz in Schadeberg.
1. 10. 1941
Eingliederung der Gemeinden
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Lamsdorf umfaßt die Gemeinden Lamsdorf und Schadeberg (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Schaderwitz/Lamsdorf): | ||||
- | 27. | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer Baron von Hüne in Groß Mahlendorf für 6 Jahre, |
- | 31. | 12. | 1880: | Rittergutsbesitze Korentz in Schaderwitz für 6 Jahre,r |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 0,8615 ha. |
4 | 1,7048 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 –1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 12. 7. 2016.