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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
27. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Klein Schnellendorf Nr. 22 aus den Landgemeinden Ellguth-Steinau, Groß Schnellendorf, Klein Schnellendorf und Plieschnitz und den Gutsbezirken Ellguth-Steinau, Groß Schnellendorf, Klein Schnellendorf und Plieschnitz (8 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Klein Schnellendorf.
31. 12. 1880
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Klein Schnellendorf Nr. 20 mit den Landgemeinden Landgemeinden Ellguth-Steinau, Groß Schnellendorf, Klein Schnellendorf und Plieschnitz und den Gutsbezirken Ellguth-Steinau, Groß Schnellendorf, Klein Schnellendorf und Plieschnitz (8 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
10. 6. 1936
Umbenennung der Gemeinde Plieschnitz in Fuchsberg O.S.
1. 10. 1938
Eingliederung der Gemeinde Fuchsberg O.S. (teilweise)3 in die Gemeinde Erlenburg im Amtsbezirk Erlenburg.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Klein Schnellendorf umfaßt die Gemeinden Fuchsberg O.S., Groß Schnellendorf und Klein Schnellendorf (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Klein Schnellendorf): | ||||
- | 27. | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer Blomeyer in Klein Schnellendorf für 6 Jahre, |
- | 31. | 12. | 1880: | Rittergutsbesitzer Jankwitz in Ellgith-Steinau für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnotem: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 0,2760 ha der Kunststraße Friedland-Gershain. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 12. 7. 2016.