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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
6. 6. 1874
Bildung des Amtsbezirks Piscorsine Nr. 8 im Kreis Wohlau aus den Landgemeinden Gräschine, Norigawe, Pfarroggen, Piscorsine und Vorwinzig und den Gutsbezirken Gräschine, Norigawe, Pfarroggen, Piscorsine und Vorwinzig (10 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Gräschine.
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Umbenennung Piscorsine in Piskorsine.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
10. 9. 1910
Eingliederung der Landgemeinden Pfarroggen und Vorwinzig in die Stadtgemeinde Winzig.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
6. 3. 1930
Eingliederung der Landgemeinde Piskorsine (teilweise)3 in die Landgemeinde Peiskern im Amtsbezirk Gimmel.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
11. 2. 1937
Umbenennung der Gemeinden
10. 4. 1937
Umbenennung des Amtsbezirks Piskorsine in Kirchlinden (Kr. Wohlau).
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Kirchlinden (Kr. Wohlau) umfaßt die Gemeinden Fichtendorf, Kirchlinden (Kr. Wohlau) und Steintal (Niederschles.) (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Kirchlinden (Kr. Wohlau).
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Piscorsine/Piskorsine/Kirchlinden [Kr. Wohlau]): | ||||
- | 6. | 6. | 1874: | Rittergutsbesitzer Weinmann in Gräschine für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 7. | 1933: | Landwirt Paul Woitag in Piskorsine4. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 6,3180 ha. |
4 | Bis 21. 1. 1945. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 2. 12. 2018.