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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
16. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Königlicher Forstbezirk Nr. 8 aus dem Kgl. Forst1 (1 Gutsbezirk).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Helle.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
10. 5. 1916
Eingliederung des Gutsbezirks Panten, Forst (teilweise)2 in den Gutsbezirk Vorhaus im Amtsbezirk Vorhaus, Kreis Goldberg-Haynau.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
?
Umbenennung des Amtsbezirks Königlicher Forstbezirk in Staatlicher Forstbezirk.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
9. 6. 1925
Umbenennung des Gutsbezirks Panten, Forst in Wasserwald, Forst.
1. 11. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
Auflösung des Gutsbezirks Staatlicher Forstbezirk.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Königlicher Forstbezirk/Staatlicher Forstbezirk): | ||||
- | 16. | 2. | 1874: | Kgl. Förster Bergmmann in Helle für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1928: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Jagen 75 – 98. |
2 | 0,8950 ha. |
3 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
4 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 14. 9. 2011.