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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
16. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Groß Reichen Nr. 12 aus den Landgemeinden Fauljoppe, Groß Reichen, Klein Reichen, Krummlinde und Petschkendorf und den Gutsbezirken Fauljoppe, Groß Reichen, Klein Reichen, Krummlinde und Petschkendorf (10 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Groß Reichen.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
20. 3. 1909
Eingliederung des Gutsbezirks Krummlinde (teilweise)1 in die Landgemeinde Krummlinde.
10. 11. 1919
Eingliederung
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19194.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19275.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
Umbenennung der Landgemeinde Groß Reichen in Reichen.
7. 12. 1928
Umbenennung des Amtsbezirks Groß Reichen in Reichen.
1. 1. 1933
Eingliederung der Landgemeinde Krummlinde in den Amtsbezirk Neurode.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 10. 1939
Eingliederung der Gemeinde Petschkendorf (teilweise)6 in die Gemeinde Herzogswaldau im Amtsbezirk Herzogswaldau.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Reichen umfaßt die Gemeinden Fauljoppe, Petschkendorf und Reichen (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Groß Reichen/Reichen): | ||||
- | 16. | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer von Uebel in Groß Reichen für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 3,9855 ha. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 1,5474 ha. |
4 | 2,9497 ha. |
5 | 0,0840 ha. |
6 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 14. 9. 2011.