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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
16. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Ossig Nr. 15 aus den Landgemeinden Mallmitz, Muckendorf, Ossig und Samitz und den Gutsbezirken Mallmitz, Muckendorf und Ossig (7 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Mallmitz.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
12. 1. 1922
Eingliederung der Landgemeinde Mallmitz (teilweise)2 in die Stadtgemeinde Lüben.
1. 4. 1923
Eingliederung der Landgemeinde Samitz in die Stadtgemeinde Lüben.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
8. 6. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Ossig (teilweise)4 in die Landgemeinde Ossig.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1933
Eingliederung der Landgemeinde Klaptau aus dem Amtsbezirk Herzogswaldau in den Amtsbzirk Ossig;
Bildung des neuen Amtsbezirks Mallmitz aus der Landgemeinde Mallmitz.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 11. 1939
Eingliederung der Landgemeinde Schwarzau (teilweise)5 aus dem Amtsbezirk Herzogswaldau in die Landgemeinde Klaptau.
1. 1. 1942
Eingliederung der Gemeinden
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Ossig umfaßt die Gemeinden Klaptau, Muckendorf und Ossig (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Ossig): | ||||
- | 16. | 2. | 1874: | Gutsadministrator Otto Pohlens in Mallmitz für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | 2,4872 ha. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | 16,4690 ha. |
5 | 3,8646 ha. |
6 | 0,2915 ha. |
7 | 0,3150 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 14. 9. 2011.