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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
16. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Oberau Nr. 18 aus den Landgemeinden Lübenwalde,Nieder Oberau und Ober Mittel Oberau und den Gutsbezirken Nieder Oberau und Ober Mittel Oberau (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Nieder Oberau.
17. 8. 1874
Zusammenschluß der Landgemeinden Nieder Oberau und Ober Mittel Oberau zur neuen Landgemeinde Oberau.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
28. 11. 1923
Eingliederung des Gutsbezirks Mittel Oberau (teilweise)2 in die Stadtgemeinde Lüben.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke Mittel Oberau, Nieder Oberau und Ober Oberau in die Landgemeinde Oberau.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 1. 1935
Eingliederung der Landgemeinde Oberau (teilweise)4 in die Stadt Lüben.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1938
Eingliederung der Gemeinde Lübenwalde in die Gemeinde Ober Gläsersdorf im Amtsbezirk Gläsersdorf.
1. 11. 1939
Eingliederung der Landgemeinde Oberau (teilweise)5 in die Stadt Lüben.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Oberau umfaßt die Gemeinde Oberau (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Oberau): | ||||
- | 16. | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer A. Scholz in Nieder Oberau für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | 7 Parzellen. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | 47,3524 ha. |
5 | 9,9501 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 14. 9. 2011.