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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
16. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Koslitz Nr. 20 aus den Landgemeinden Friedrichshuld, Groß Rinnersdorf, Guhlau, Jauschwitz, Klein Rinnersdorf und Koslitz und den Gutsbezirken Groß Rinnersdorf, Guhlau, Jauschwitz, Klein Rinnersdorf und Koslitz (11 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Koslitz.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
1. 10. 1921
Eingliederung des Gutsbezirks Guhlau in die Stadtgemeinde Lüben.
5. 11. 1923
Eingliederung der Landgemeinde Guhlau in die Stadtgemeinde Lüben.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1938
Eingliederung der Gemeinde Klein Rinnersdorf in die Gemeinde Eisemost im Amtsbezirk Eisemost.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Koslitz umfaßt die Gemeinden Groß Rinnersdorf, Jauschwitz und Koslitz (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Klein? Koslitz/Koslitz): | ||||
- | 16. | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer und Major Mentzel in Koslitz für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 14. 9. 2011.