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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
16. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Groß Krichen Nr. 17 aus den Landgemeinden Altstadt, Groß Krichen und Klein Krichen und den Gutsbezirken Altstadt, Groß Krichen und Klein Krichen (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Groß Krichen.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
26. 5. 1916
Bestätigung der Ortsnamen Groß Krichen.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
21. 9. 1922
Eingliederung der Landgemeinde Altstadt und des Gutsbezirks Altstadt in die Stadtgemeinde Lüben.
28. 11. 1923
Eingliederung der Stadtgemeinde Lüben (teilweise)2 in die Landgemeinde Groß Krichen.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 10. 1939
Eingliederung
1. 4. 1943
Eingliederung der Gemeinde Braunau (teilweise)6 aus dem Amtsbezirk Braunau in die Gemeinde Klein Krichen.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Groß Krichen umfaßt die Gemeinden Groß Krichen und Klein Krichen (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Groß Krichen): | ||||
- | 16. | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer Mitscher in Groß Krichen für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 7 Parzellen. |
4 | 0,0364 ha. |
5 | 0,0148 ha. |
6 | 0,1471 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 - 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 13. 12. 2003.