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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
16. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Neuguth Nr. 4 aus den Landgemeinden Heinzendorf, Herbersdorf, Neudorf und Neuguth und den Gutsbezirken Herbersdorf, Neudorf und Neuguth (7 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Neuguth.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
1. 6. 1921
Eingliederung des Gutsbezirks Gühlichen (teilweise)2 aus dem Amtsbezirk Eisemost in die Landgemeinde Groß Heinzendorf.
?
Bildung des Gutsbezirks Heinzendorf aus ?.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
4. 4. 1929
Umbenennung der Landgemeinde Neuguth in Heinzenburg.
21. 11. 1931
Umbenennung des Amtsbezirks Neuguth in Heinzenburg.
1. 2. 1933
Der Amtsbezirk Heinzenburg umfaßt die Landgemeinden Groß Heinzendorf, Heinzenburg, Herbersdorf und Neudorf (4 Gemeinden).
1. 10. 1933
Eingliederung der Landgemeinden
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1938
Eingliederung der Gemeinde Heinzenburg in die Gemeinde Groß Heinzendorf;
Umbennung des Amtsbezirks Heinzenburg in Groß Heinzendorf.
1. 7. 1943
Eingliederung der Stadt Kotzenau (teilweise)6 und der Gemeinde Kriegheide (teilweise)5 aus dem Amtsbezirk Parchau in die Gemeinde Neudorf.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Groß Heinzendorf umfaßt die Gemeinden Groß Heinzendorf, Herbersdorf und Neudorf (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Groß Heinzendorf.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Neuguth/Heinzenburg/Groß Heinzendorf): | ||||
- | 16. | 2. | 1874: | Graf von der Recke-Volmerstein in Neuguth für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | ||
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
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2 | 10,2080 ha. | |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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4 | 31,8840 ha. | |
5 | 0,5310 ha. | |
6 | 0,1846 ha. | |
7 | 0,2415 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 - 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 13. 12. 2003.