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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
16. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Fuchsmühl Nr. 9 aus den Landgemeinden Buchwald, Fuchsmühl und Lindhardt und den Gutsbezirken Buchwald, Fuchsmühl und Lindhart, Forst1 (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Fuchsmühl.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 11. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Wasserwald, Forst (teilweise) aus dem Amtsbezirk Staatlicher Forstbezirk in die Landgemeinde Fuchsmühl.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1939
Eingliederung der Gemeinde Buchwald (teilweise)4, der Gemeinde Kaltwasser (teilweise)5 aus dem Amtsbezirk Kaltwasser und der Gemeinde Michelsdorf (teilweise) 6 aus dem Amtsbezirk Groß Kotzenau in die Gemeinde Fuchsmühl.
1. 4. 1943
Eingliederung der Gemeinde Fuchsmühl (teilweise)7 in die Gemeinde Buchwald.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Fuchsmühl umfaßt die Gemeinden Buchwald und Fuchsmühl (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Fuchsmühl): | ||||
- | 16. | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer Kolbenach in Fuchsmühl für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | ||
1 | Jagen 98 – 110. | |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
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3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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4 | 0,0160 ha. | |
5 | 0,1130 ha. | |
6 | 0,0102 ha. | |
7 | 0,6196 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 14. 9. 2011.