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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
28. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Welkersdorf Nr. 16 aus den Landgemeinden Friedrichshöh, Klein Neundorf und Welkersdorf und den Gutsbezirken Klein Neundorf, Welkersdorf und Welkersdorf, Forst (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Welkersdorf.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
1. 4. 1921
Eingliederung des Gutsbezirks Welkersdorf in die Landgemeinde Welkersdorf.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 10. 1933
Eingliederung der Landgemeinde Gießmannsdorf (teilweise)3 aus dem Amtsbezirk Gießmannsdorf, Kreis Bunzlau, in die Landgemeinde Klein Neundorf.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Welkersdorf umfaßt die Gemeinden Klein Neundorf und Welkersdorf (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Welkersdorf): | ||||
- | 28. | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer und Lieutenant Brause in Welkersdorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1926: | Gutsbesitzer Bruno Seidel in Welkersdorf, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 2 Parzellen. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 14. 2. 2014.