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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
28. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Crummöls Nr. 8 aus den Landgemeinden Crummöls, Geppersdorf und Stöckigt (3 Gemeinden).
Er wird zunächst mitverwaltet vom Bürgermeister in Liebenthal.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
21. 7. 1911
Umbenennung der Landgemeinde Crummöls in Krummöls;
Umbenennung des Amtsbezirks Crummöls in Krummöls.
16. 7. 1925
Umbenennung der Landgemeinde Stöckigt-
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 7. 1936
Eingliederung der Gemeinden Groß Stöckigt (teilweise)1 und Krummöls (teilweise)2 in die Gemeinde Schosdorf im Amtsbezirk Schosdorf;
Eingliederung der Gemeinde Schosdorf (teilweise)3 aus dem Amtsbezirk Schosdorf in die Gemeinde Groß Stöckigt;
Eingliederung der Gemeinde Schosdorf (teilweise)4 aus dem Amtsbezirk Schosdorf in die Gemeinde Krummöls.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Krummöls umfaßt die Gemeinden Geppersdorf, Groß Stöckigt und Krummöls (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Crummöls/ |
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- | 28. | 2. | 1874: | ürgermeister Schwantowsky in Liebenthal für 6 Jahre, | |
- | . | . | ?: | ?, | |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | ||
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
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2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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1 | 0,0240 ha. | |
2 | 0,3865 ha. | |
3 | 0,0965 ha. | |
4 | 0,1580 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 15. 12. 2003.