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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
28. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Giersdorf Nr. ? aus den Landgemeinden Gähnsdorf, Giersdorf, Hohlstein, Seitendorf und Sirgwitz und den Gutsbezirken Hohlstein und Seitendorf (7 Gemeinden/
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Hohlstein.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
11. 10. 1921
Eingliederung des Gutsbezirks Hohlstein (teilweise)2 in die Landgemeinde Wenig Walditz im Amtsbezirk Groß Walditz.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1936
Eingliederung der Gemeinde Gehnsdorf (teilweise)4 in die Gemeinde Seitendorf.
23. 2. 1938
Eingliederung einer Wegehälfte5 in die Gemeinde Gehnsdorf.
1. 4. 1938
Eingliederung der Gemeinden
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Giersdorf umfaßt die Gemeinden Gehnsdorf, Giersdorf, Hohlstein, Seitendorf und Sirgwitz (5 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Giersdorf): | ||||
- | 28. | 2. | 1874: | Lieutenant Scheuermann in Hohlstein für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1926: | Gutsbesitzer Richard Schwabe in Gehnsdorf, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | 4,5952 ha. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | 12,3400 ha. |
5 | Bisher im Kataster nicht nachgewiesene Fläche. |
6 | 1,2100 ha. |
7 | 2,9004 ha. |
8 | 0,2370 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 14. 2. 2014.