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Bildung des Amtsbezirks Voigtsdorf aus ?.
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
15. 11. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 4. 1929
Zusammenschluß der Landgemeinden Kratzbach und Leuthmannsdorf zur Landgemeinde Kratzbach.
28. 11. 1929
Umbenennung der Landgemeinde Kratzbach in Erlendorf.
1. 4. 1931
Eingliederung der Landgemeinde Voigtsdorf in die Stadtgemeinde Schömberg.
2. 6. 1931
Umbenennung des Amtsbezirks Voigtsdorf in Erlendorf.
1. 5. 1933
Eingliederung der Landgemeinden Blasdorf b. Schömberg (teilweise)3 und Erlendorf (teilweise)4 in die Stadtgemeinde Schömberg.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
22. 2. 1935
Umbenennung der Gemeinde Blasdorf b. Schömberg in Tannengrund.
1. 1. 1936
Eingliederung der Gemeinde Ullersdorf (Rest)5 aus dem Amtsbezirk Ullersdorf in die Gemeinde Tannengrund.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Erlendorf umfaßt die Gemeinden Erlendorf und Tannengrund (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Voigtsdorf/Erlendorf): | ||||
- | . | . | 18??: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 0,7310 ha. |
4 | 1,9190 ha; die neue Grenze verläuft danach in der Weise, daß der östliche Rand der Kreisstraße Landeshut-Schömberg die Grenze bildet, und zwar im Norden von der Stelle ab, wo der Niederweg in die Kreisstraße einmündet und im Süden bis dahin, wo die Kreisstraße in das Stadtgebiet übergeht. |
5 | Block II, dessen Grenze gegen die Blocks III und IV gebildet wird durch die Nordgrenze der jetzigen Forstdistrikte 75, 77, 76, 53, 52, 51 und gegen den Block I durch die Südgrenze der jetzigen Distrikte 35, 34, 27, 26 und 24. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 31. 12. 2011.