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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
1. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Wittichenau Nr. 8 aus den Landgemeinden Brieschko, Dörgenhausen, Dubring, Hoske, Keula, Klösterlich Neudorf, Kotten, Liebegast, Rachlau, Saalau, Sollschwitz und Zeißholz und den Gutsbezirken Liebegast und Liebegast, Forst (14 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst mitverwaltet vom Bürgermeister in Wittichenau.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
8. 9. 1913
Eingliederung des Gutsbezirks Schwarzkollm, Forst (teilweise)1 aus dem Amtsbezirk Schwarzkollm in die Landgemeinde Zeißholz.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
30. 11. 1936
Umbenennung der Gemeinden
14. 1. 1937
Umbenennung der Gemeinde Hoske in Elsterode.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Wittichenau umfaßt die Gemeinden Birkenhain (Ob. Laus.), Dörgenhausen, Eichhain, Elsterode, Klösterlich Neudorf, Kotten, Liebegast, Rundddorf, Saalau, Sollschwitz, Wiesdorf und Zeißholz (12 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Wittichenau): | ||||
- | 1. | 2. | 1874: | Bürgermeister Wels in Wittichenau für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 166,4678 ha.: Eigentümer Eintracht, Braunkohlenwerke und Brikettfabriken zu Neuwelzow N.L. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 18. 10. 2011.