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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
1. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Hoyerswerda Nr. 12 aus den Landgemeinden Amtsanbau, Burglehn, Haag, Groß Klein, Groß Zeissig, Klein Zeissig, Nardt, Neida, Spohla und Weinberg (10 Gemeinden).
Er wird zunächst mitverwaltet vom Bürgermeister in Hoyerswerda.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
1. 6. 1921
Eingliederung des Gutsbezirks Koblenz (teilweise)2 aus der Landgemeinde Groß Särchen in die Landgemeinde Zeißig.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
25. 9. 1931
Eingliederung der Landgemeinde Groß Neida (teilweise)4 in die Stadtgemeinde Hoyerswerda.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
30. 11. 1936
Umbenennung der Gemeinden
14. 1. 1937
Umbenennung der Gemeinde Nardt in Elsterhorst.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Hoyerswerda umfaßt die Gemeinden Brandhofen, Elsterhorst, Groß Weidau und Zeißig (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Hoyerswerda): | ||||
- | 1. | 2. | 1874: | Bürgermeister Schmidt in Hoyerswerda für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | 58,5630 ha. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | Parzelle an der Dresdener Chaussee von 1,1258 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 18. 10. 2011.