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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
1. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Lipsa Nr. 4 aus den Landgemeinden Hermsdorf b. Ruhland, Jannowitz und Lipsa und die Gutsbezirke Hermsdorf b. Ruhland, Jannowitz und Lipsa (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Lipsa.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
1. 6. 1927
Eingliederung des Gutsbezirks Hermsdorf b. Ruhland (teilweise)2 in die Landgemeinde Hermsdorf b. Ruhland.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
30. 11. 1936
Umbenennung der Gemeinde Lipsa in Lindenort (Ob. Laus.).
6. 1. 1937
Umbenenung des Amtsbezirks Lipsa in Lindenort (Ob. Laus.).
19. 1. 1937
Umbenennung des Amtsbezirks Lindenort (Ob. Laus.) in Hermsdorf b. Ruhland.
1. 4. 1938
Eingliederung der Gemeinde Lindenort (Ob. Laus.) in die Gemeinde Hermsdorf b. Ruhland.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Hermsdorf b. Ruhland umfaßt die Gemeinden Hermsdorf b. Ruhland und Jannowitz (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Lipsa/Lindenort (Ob. Laus.)/Hermsdorf b. Ruhland): | ||||
- | 1. | 2. | 1874: | Graf von Gersdorf in Lipsa für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | 0,3750 ha. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 17. 10. 2011.