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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
1. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Geierswalde Nr. 10 aus den Landgemeinden Bluno, Geierswalde, Groß Partwitz, Klein Partwitz, Laubusch, Sabrodt und Tätschwitz (7 Gemeinden).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Hoyerswerda.
?
Bildung des Amtsbezirks Bluno aus den Landgemeinden Bluno, Groß Partwitz, Klein Partwitz und Sabrodt.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
8. 1. 1923
Eingliederung der Landgemeinden Laubusch (teilweise)2 und Tätz?schwitz (teilweise)3 in die Landgemeinde Lauta im Amtsbezirk Koschen, Kreis Calau, im Regierungsbezirk Frankfurt, Provinz Brandenburg.
7. 6. 1923
Eingliederung der Landgemeinde Tätz?zwisch (teilweise)4 und der Landgemeinde Schwarzkollm (teilweise)5 aus dem Amtsbezirk Schwarzkollm in die Landgemeinde Laubusch im Amtsbezirk Laubusch.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19276.
1. 10. 1930
Bildung des Amtsbezirks Laubusch aus der Landgemeinde Laubusch.
?
Umbenennung der Landgemeinde Tätschwitz in Vogelhain?
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Geierswalde umfaßt die Gemeinden Geierswalde und Vogelhain (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in .
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Geierswalde): | ||||
- | 1. | 2. | 1874: | Rentmeister Wirsinger für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | 3,7620 ha. |
3 | 84,5731 ha. |
4 | 58,5310 ha. |
5 | 25,5964 ha. |
6 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 17. 10. 2011.