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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
1. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Erdmannsdorf Nr. 5 aus den Landgemeinden Erdmannsdorf, Dorfgemeinde, Erdmannsdorf, Fabrikgemeinde und Mittel Zillerthal und dem Gutsbezirk Erdmannsdorf, Schloß (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Erdmannsdorf.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
1. 4. 1923
Eingliederung des Gutsbezirks Buchwald (teilweise)2 aus dem Amtsbezirk Buchwald in die Landgemeinde Edmannsdorf.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
17. 10. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Erdmannsdorf in die Landgemeinde Erdmannsdorf.
1. 1. 1933
Eingliederung der Landgemeinde Lomnitz (teilweise)4 aus dem Amtsbezirk Lomnitz in die Landgemeinde Erdmannsdorf.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
6. 1. 1937
Umbenennung des Amtsbezirks Erdmannsdorf in Zillerthal-Erdmannsdorf.
2. 4. 19375
Zusammenschluß der Gemeinden Erdmannsdorf und Zillerthal zur Gemeinde Zillerthal-Erdmannsdorf.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Zillerthal-Erdmannsdorf umfaßt die Gemeinde Zillerthal-Erdmannsdorf (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Zillerthal-Erdmannsdorf.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Erdmannsdorf/Zillerthal-Erdmannsdorf): | ||||
- | 1. | 2. | 1874: | Gutsadministrator Hoffmann in Erdmannsdorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | 0,5646 ha. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | 0,0350 ha. |
5 | Durch Beschluß vom 15. 3. 1937 wurde zunächst der Beschluß vom 7. 8. 1936 über den zum 1. 4. 1937 geplanten Zusammenschluß der beiden Gemeinden ausgesetzt. Durch Beschluß vom 2. 4. 1937 tritt die Rechtskraft des ursprünglichen Beschlusses über den Zusammenschluß der Gemeinden mit dem Tage der Zustellung dieses Beschlusses an die Bürgermeister der Gemeinden Zillerthal und Erdmannsdorf ein. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 20. 11. 2011.