Zurück zu: | Städte und Amtsbezirke | Hirschberg i. Rsgb. | Niederschlesien | Leitseite | |
1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
1. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Wüste-Röhrsdorf Nr. 1 aus den Landgemeinden Hohenwaldau, Rothenzechau und Wüste-Röhrsdorf und dem Gutsbezirk Wüste-Röhrsdorf-Rothenzechau (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Neuhof.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
?
Umbenennung Wüste-Röhrsdorf in Wüsteröhrsdorf.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
?
Zusammenschluß der Gutsbezirke Rothenzechau und Wüsteröhrsdorf zum Gutsbezirk Wüsteröhrsdorf-Rothenzechau.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 7. 1929
Zusammenschluß der Landgemeinden Hohenwaldau und Rothenzechau zur Landgemeinde Rothenzechau.
7. 6. 1930
Umbenennung der Landgemeinde Wüsteröhrsdorf in Röhrsdorf.
18. 6. 1930
Umbenennung der Landgemeinde Röhrsdorf in Röhrsdorf (Riesengebirge).
14. 3. 1932
Umbenennung des Amtsbezirks Wüsteröhrsdorf in Röhrsdorf.
30. 9. 1932
Der Amtsbezirk Röhrsdorf umfaßt die Landgemeinden Rothenzechau und Röhrsdorf (Riesengebirge) (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 10. 1932
Eingliederung des Amtsbezirks Röhrsdorf mit den Landgemeinden Rothenzechau und Röhrsdorf (Riesengebirge) in den Kreis Landeshut.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Wüste-Röhrsdorf/Wüsteröhrsdorf/Röhrsdorf): | ||||
- | 1. | 2. | 1874: | Sr. Durchlaucht Prinz Heinrich IX. Reuß in Neuhof für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1932: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
Zurück zu: | Städte und Amtsbezirke | Hirschberg i. Rsgb. | Niederschlesien | Leitseite | |
Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 - 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 22. 11. 2002.