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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
1. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Lomnitz Nr. 22 aus der Landgemeinde Lomnitz und dem Gutsbezirk Lomnitz, Schloß (2 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Lomnitz.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
26. 5. 1916
Bestätigung der Ortsnamen Lomnitz.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
17. 10. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Lomnitz in die Landgemeinde Lomnitz.
1. 1. 1933
Eingliederung der Landgemeinde Lomnitz (teilweise)3 in die Landgemeinde Erdmannsdorf im Amtsbezirk Erdmannsdorf.
1. 2. 1933
Der Amtsbezirk Lomnitz umfaßt die Landgemeinde Lomnitz (1 Gemeinde).
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Lomnitz umfaßt die Gemeinde Lomnitz (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Lomnitz.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Lomnitz): | ||||
- | 1. | 2. | 1874: | Fideikommißbesitzer Max von Küster in Lomnitz für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 0,0350 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 20. 11. 2002.