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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
1. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Arnsberg Nr. 3 aus den Landgemeinden Arnsberg und Buschvorwerk und den Gutsbezirken Arnsberg und Buschvorwerk (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Schmiedeberg.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
1. 5. 1915
Eingliederung der Landgemeinde Gebirgsbauden (teilweise)1 aus dem Amtsbezirk Seidorf in die Landgemeinde Buschvorwerk.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1929
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 4. 1930
Eingliederung der Landgemeinde Steinseiffen (teilweise)6 aus dem Amtsbezirk Arnsdorf in die Landgemeinde Buschvorwerk.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1938
Eingliederung der Gemeinden
Auflösung des Amtsbezirks Arnsberg.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Arnsberg): | ||||
- | 1. | 2. | 1874: | Oberförsterkandidat Max Janke in Schmiedeberg für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1938: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Kolonie Forstlangwasser (auch Forstbauden genannt). |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | Teil I und II der Karte. |
5 | Teil III 1 bis 3 der Karte. |
6 | 8 Parzellen. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 20. 11. 2002.