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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872>.
Es gelten
18. 4. 1874
Bildung des Amtsbezirks Prittag Nr. 12 aus der Landgemeinde Prittag und dem Gutsbezirk Prittag (2 Gemeinden/
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Prittag.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
8. 9. 1919
Eingliederung des Gutsbezirks Prittag (teilweise)2 in die Landgemeinde Polnisch Kessel im Amtsbezirk Kessel.
21. 2. 1924
Eingliederung des Gutsbezirks Prittag (teilweise)3 in die Landgemeinde Prittag.
30. 7. 1925
Eingliederung des Gutsbezirks Prittag (teilweise)4 in die Landgemeinde Prittag.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19275.
30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Prittag in die Landgemeinde Prittag.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1939
Eingliederung der Gemeinde Prittag (teilweise)6 in die Gemeinde Altkessel im Amtsbezirk Kessel.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Prittag umfaßt die Gemeinde Prittag (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Prittag.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Prittag): | ||||
- | 18. | 4. | 1874: | Rittergutsbesitzer Major a. D. Kraker von Schwarzenfeld in Prittag für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1925: | früherer Bauergutsbesitzer Liers in Prittag, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1929: | Kleingärtner E. Reymann in Prittag, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1932: | Gemeindevorsteher, Landwirt Ernst Reymann in Prittag. |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | 9,9618 ha. |
3 | 18,1914 ha. |
4 | 0,2593 ha. |
5 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
6 | 0,5360 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 28. 10. 2011.