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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
7. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Tief Hartmannsdorf Nr. 13 im Kreis Schönau aus den Landgemeinden Ratschin und Tief Hartmannsdorf und dem Gutsbezirk Tief Hartmannsdorf (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Tief Hartmannsdorf.
?
Umbenennung Tief Hartmannsdorf in Tiefhartmannsdorf.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
1. 4. 1925
Eingliederung der Landgemeinden Ratschin (teilweise)2 und Tiefhartmannsdorf (teilweise)3 in den Gutsbezirk Tiefhartmannsdorf;
Eingliederung der Gutsbezirke
18. 2. 1925
Eingliederung des Gutsbezirks Tiefhartmannsdorf (teilweise)6 in die Landgemeinde Tiefhartmannsdorf.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19277.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 10. 1932
Der Amtsbezirk Tiefhartmannsdorf tritt zum neuen Kreis Goldberg.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1937
Eingliederung der Gemeinde Ratschin in die Gemeinde Tiefhartmannsdorf.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Tiefhartmannsdorf umfaßt die Gemeinde Tiefhartmannsdorf (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Tiefhartmannsdorf.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Tief Hartmannsdorf/Tiefhartmannsdorf): | ||||
- | 7. | 2. | 1874: | Kgl. Schloßhauptmann von Liegnitz, Freiherr von Zedlitz-Neukirch in Tief Hartmannsdorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | 2,0480 ha. |
3 | 67,0179 ha. |
4 | 34,6044 ha. |
5 | 40,4895 ha. |
6 | 0,0692 ha. |
7 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 6. 11. 2011.