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7. 11. 1858
Eingliederung der Landgemeinde Ketschdorf (teilweise)1 in den Gutsbezirk Ketschdorf.
1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
7. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Seitendorf Nr. 6 im Kreis Schönau aus den Landgemeinden Altenberg, Ketschdorf, Rodeland und Seitendorf und den Gutsbezirken Altenberg, Ketschdorf, Rodeland und Seitendorf (7 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Seitendorf.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
5. 10. 1920
Eingliederung der Landgemeinde Rodeland in die Landgemeinde Ketschdorf.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
28. 5. 1929
Eingliederung der Landgemeinde Ketschdorf (teilweise)3 in die Landgemeinde Seiffersdorf im Amtsbezirk Kammerswaldau.
30. 9. 1932
Der Amtsbezirk Seitendorf umfaßt die Landgemeinden Ketschdorf und Seitendorf (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 10. 1932
Eingliederung des Amtsbezirks Seitendorf in den Kreis Landeshut.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Seitendorf): | ||||
- | 7. | 2. | 1874: | Kalkofenbesitzer Köhler in Seitendorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1932: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | Acker- und Waldflächen des Rittergutsbesitzers Kaffler von 15,0110 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 6. 11. 2011.