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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
7. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Johnsdorf Nr. 15 im Kreis Schönau aus den Landgemeinden Johnsdorf, Ludwigsdorf und Schönwaldau und den Gutsbezirken Ludwigsdorf und Schönwaldau (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Johnsdorf.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
17. 12. 1925
Eingliederung des Gutsbezirks Ludwigsdorf in die Landgemeinde Ludwigsdorf.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
13. 8. 1929
Eingliederung der Landgemeinde Schönwaldau (teilweise)3 in die Landgemeinde Johnsdorf.
19. 11. 1930
Umbenennung des Amtsbezirks Johnsdorf in Schönwaldau.
1. 10. 1932
Der Amtsbezirk Schönwaldau tritt zum neuen Kreis Goldberg.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Schönwaldau umfaßt die Gemeinden Johnsdorf, Ludwigsdorf und Schönwaldau (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Schönwaldau): | ||||
- | 7. | 2. | 1874: | Kgl. Premierlieutenant a. D. Müller in Johnsdorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | Flächen Johnsdorfer Besitzer, soweit sie mit der Gemeinde Johnsdorf einen wirtschaftlichen Zusammenhang bilden, von insgesamt 82,9845 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 - 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 7. 1. 2004.