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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
1. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Röchlitz Nr. 24 im Kreis Goldberg-Haynau aus den Landgemeinden Hohendorf, Kosendau, Riemberg und Röchlitz und dem Gutsbezirk Riemberg (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Kosendau.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
26. 5. 1920
Eingliederung des Gutsbezirks Riemberg in die Landgemeinde Riemberg.
1. 10. 1932
Der Amtsbezirk Röchlitz tritt zum neuen Kreis Goldberg.
1. 1. 1933
Eingliederung der Landgemeinde Kopatsch aus dem Amtsbezirk Goldberg in den Amtsbezirk Röchlitz.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
11. 12. 1936
Umbenennung der Gemeinde Kopatsch in Schneebach.
1. 4. 1937
Eingliederung der Gemeinde Riemberg in die Gemeinde Hohendorf.
1. 1. 1941
Eingliederung der Gemeinde Laasnig aus dem Amtsbezirk Prausnitz in den Amtsbezirk Röchlitz.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Röchlitz umfaßt die Gemeinden Hohendorf, Kosendau, Laasnig, Röchlitz und Schneebach (5 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Röchlitz): | ||||
- | 1. | 2. | 1874: | Scholtiseibesitzer Zahn in Kosendau für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 6. 11. 2011.