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Bildung des Amtsbezirks Modelsdorf aus der Landgemeinde Modelsdorf, bisher Amtsbezirk Steinsdorf.
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Modelsdorf.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
1. 10. 1932
Der Amtsbezirk Modelsdorf tritt zum neuen Kreis Goldberg.
1. 2. 1933
Der Amtsbezirk Modelsdorf umfaßt die Gemeinde Modelsdorf (1 Gemeinde).
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1937
Eingliederung der Gemeinde Sankt Hedwigsdorf aus dem Amtsbezirk Steinsdorf in die Gemeinde Modelsdorf.
1. 4. 1939
Eingliederung der Gemeinde Modelsdorf (teilweise)3 in die Gemeinde Märzdorf im Amtsbezirk Steinsdorf.
1. 10. 1939
Eingliederung der Gemeinde Modelsdorf (teilweise)4 in die Gemeinde Adelsdorf im Amtsbezirk Adelsdorf.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Modelsdorf umfaßt die Gemeinde Modelsdorf (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Modelsdorf.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Modelsdorf): | ||||
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- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | ||
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
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2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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3 | 7,1887 ha. | |
4 | 0,0045 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 31. 10. 2011.