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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
7. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Rohrlach Nr. 1 im Kreis Schönau aus den Landgemeinden Dreschburg, Jannowitz, Rohrlach und Waltersdorf und die Gutsbezirke Jannowitz, Kupferberg und Rohrlach (7 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Rohrlach.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
1. 10. 1917
Eingliederung des Gutsbezirks Jannowitz (teilweise)1 in die Landgemeinde Jannowitz.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
1. 4. 1924
Eingliederung des Gutsbezirks Rohrlach (teilweise)3 in die Landgemeinde Rohrlach.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
13. 12. 1928
Umbenennung des Amtsbezirks Rohrlach in Jannowitz.
30. 9. 1932
Der Amtsbezirks Jannowitz umfaßt die Landgemeinden Dreschburg, Jannowitz, Rohrbach und Waltersdorf (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 10. 1932
Eingliederung des Amtsbezirks Jannowitz in den Landkreis Hirschberg.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Rohrlach/Jannowitz): | ||||
- | 7. | 2. | 1874: | Graf zu Stolberg-Wernigerode in Rohrlach für 6 Jahr, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1932: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 2,3074 ha. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | 0,2215 ha. |
4 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 31. 10. 2011.