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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
7. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Hohen Liebenthal Nr. 14 im Kreis Schönau aus der Landgemeinde Hohen Liebenthal und dem Gutsbezirk Hohen Liebenthal (2 Gemeinden/
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Hohen Liebenthal.
?
Umbenennung
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
1. 4. 1912
Eingliederung der Landgemeinde Ober Röversdorf (teilweise)1 aus dem Amtsbezirk Röversdorf in die Landgemeinde Hohenliebenthal.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
25. 10. 1926
Eingliederung des Gutsbezirks Neukirch (teilweise)3 aus dem Amtsbezirk Neukirch in die Landgemeinde Hohenliebenthal.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Hohenliebenthal und des Gutsbezirks Ober Mittel Falkenhain (teilweise) aus dem Amtsbezirk Falkenhain in die Landgemeinde Hohenliebenthal.
1. 10. 1932
Der Amtsbezirk Hohenliebenthal tritt zum neuen Kreis Goldberg.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Hohenliebenthal umfaßt die Gemeinde Hohenliebenthal (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Hohenliebenthal.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Hohen Liebenthal/ |
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- | 7. | 2. | 1874: | Kreisdeputierter von Küster in Hohen Liebenthal für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 4,6626 ha. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | 13,7500 ha. |
4 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 31. 10. 2011.