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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
1. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Haynau Nr. 16 im Kreis Goldberg-Haynau aus den Landgemeinden Burglehn, Göllschau, Haynauer Vorwerk, Kammer-Ulbersdorf, Kottwitz, Michelsdorf und Ulbersdorf H. und den Gutsbezirken Göllschau, Nieder Michelsdorf, Schmerbach und Ulbersdorf H. (11 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Nieder Michelsdorf.
24. 6. 1874
Eingliederung der Landgemeinde Kottwitz1 in die Landgemeinde Rechenberg im Amtsbezirk Conradsdorf.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
12. 7. 1919
Eingliederung der Landgemeinde Haynauer Vorwerke (teilweise)2 in die Stadtgemeinde Haynau.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
23. 1. 1923
Eingliederung des Gutsbezirks Göllschau (teilweise)4 in die Landgemeinde Göllschau.
21. 9. 1923
Eingliederung des Gutsbezirks Göllschau (teilweise)5 in die Landgemeinde Göllschau.
27. 9. 1927
Eingliederung der Landgemeinde Göllschau (teilweise)6 in die Landgemeinde Nieder Bielau im Amtsbezirk Bielau.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19277.
30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Göllschau in die Landgemeinde Göllschau.
1. 10. 1928
Eingliederung der Landgemeinde Haynauer Vorwerke (teilweise)8 in die Stadtgemeinde Haynau.
17. 10. 1928
Zusammenschluß der Landgemeinden Haynauer Vorwerke und Nieder Michelsdorf und des Gutsbezirks Nieder Michelsdorf zur Landgemeinde Michelsdorfer Vorwerke.
1. 10. 1932
Der Amtsbezirk Haynau tritt zum neuen Kreis Goldberg.
1. 1. 1933
Eingliederung der Landgemeinde Michelsdorfer Vorwerke (teilweise)9 in die Landgemeinde Bielau im Amtsbezirk Bielau.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1938
Eingliederung der Gemeinde Michelsdorfer Vorwerke (teilweise)10 in die Stadt Goldberg.
1. 10. 1938
Eingliederung der Gemeinde Konradsdorf (teilweise)11 aus dem Amtsbezirk Konradsdorf in die Gemeinde Michelsdorfer Vorwerke.
1. 10. 1939
Eingliederung der Gemeinde Göllschau (teilweise)12 in die Gemeinde Vorhaus im Amtsbezirk Vorhaus.
1. 5. 1941
Umbenennung des Amtsbezirks Haynau Schles. in Göllschau.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Göllschau umfaßt die Gemeinden Göllschau und Michelsdorfer Vorwerke (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Haynau/Göllschau): | ||||
- | 1. | 2. | 1874: | Lieutenant und Rittergutsbesitzer Erhardt in Nieder Michelsdorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Bestehend aus dem Kretscham Nr. 1 Kottwitz. |
2 | 10,7714 ha. |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
4 | 22,3999 ha. |
5 | 2,5117 ha. |
6 | 5,2290 ha. |
7 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
8 | 82,0316 ha. |
9 | 24,8370 ha. |
10 | 0,2180 ha. |
11 | 0,8326 ha. |
12 | 1,4310 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 31. 10 2011.