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16. 7. 1856
Eingliederung
1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
7. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Falkenhain Nr. 12 im Kreis Schönau aus den Landgemeinden Nieder Falkenhain und Ober Mittel Falkenhain und den Gutsbezirken Nieder Falkenhain und Ober Mittel Falkenhain (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Nieder Falkenhain.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 10. 1932
Der Amtsbezirk Falkenhain tritt zum neuen Kreis Goldberg.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1938
Zusammenschluß der Gemeinden Nieder Falkenhain und Ober Mittel Falkenhain zur neuen Gemeinde Falkenhain.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Falkenhain umfaßt die Gemeinde Falkenhain (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Falkenhain.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Falkenhain): | ||||
- | 7. | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer Breithaupt in Nieder Falkenhain für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Ackerparzelle von 2 Quadratruten 50 Quadratruten, Wiesenparzelle am Rähmteiche von 142 Quadratruten und die Rähmbergwiese. |
2 | Wiesenparzellen von 2 Morgen13 Quadratruten und 143 Quadratruten, ferner vom östlichen Teile der Gotschwiese 1 Morgen 28 Quadratruten. |
3 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
4 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 31. 10. 2011.