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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
1. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Brockendorf Nr. 21 im Kreis Goldberg-Haynyu den Landgemeinden Brockendorf, Ober Schellendorf und Woitsdorf und den Gutsbezirken Nieder Brockendorf, Nieder Woitsdorf, Ober Brockendorf, Ober Schellendorf und Ober Woitsdorf (8 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Ober Brockendorf.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 10. 1932
Der Amtsbezirk Brockendorf tritt zum neuen Kreis Goldberg.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 10. 1938
Eingliederung der Gemeinden Baudmannsdorf (teilweise)3 und Straupitz (teilweise)4 aus dem Amtsbezirk Straupitz in die Gemeinde Brockendorf.
1. 10. 1939
Eingliederung der Gemeinde Straupitz (teilweise)5 aus dem Amtsbezirk Straupitz in die Gemeinde Brockendorf.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Brockendorf umfaßt die Gemeinden Brockendorf und Woitsdorf (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Brockendorf): | ||||
- | 1. | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer Quoos in Ober Brockendorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 2,6870 ha. |
4 | 4,4480 ha. |
5 | 0,1095 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 31. 10. 2011.