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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten:
1. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Zodel Nr. 10 aus den Landgemeinden Deschka, Groß Krauscha, Zentendorf, Zodel und den Gutsbezirken Ebersbach (teilwese)1, Groß Krauscha, Nieder Zodel, Ober Zodel und Zentendorf (8 1/2 Gemeinden/
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Groß Kauscha.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
2. 6. 1922
Eingliederung des Gutsbezirks Kunnersdorf (teilweise)4 aus dem Amtsbezirk Ebersbach in den Gutsbezirk Groß Krauscha.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
20. 1. 1937
Umbenennung der Gemeinde Deschka in Auenblick.
1. 4. 1940
Eingliederung der Gemeinde Kunnersdorf (teilweise)5 aus dem Amtsbezirk Ebersbach in die Gemeinde Groß Krauscha.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Zodel umfaßt die Gemeinden Auenblick, Groß Krauscha, Zentendorf und Zodel (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Zodel?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Zodel): | ||||
- | . | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer Metzig in Groß Krauscha für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1937: | Alfred Kuhnt in Zodel, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Vorwerke Charlottenhof und Emmrichswalde. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | Vorwerk Emmrichswalde, 121,4721 ha. |
5 | 2 unbewohnte Parzellen. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 22. 10. 2011.