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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
1. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Tiefenfurt Nr. 1 aus den Landgemeinden Heiligensee, Mühlbock, Schnellfurt und Tiefenfurt (4 Gemeinden).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Tiefenfurth?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
10. 11. 1913
Eingliederung der Landgemeinde Tiefenfurt (teilweise)1 in den Gutsbezirk Görlitzer Kommunalheide im Amtsbezirk ?.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1929
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden;
Eingliederung der Gemeinde Tiefenfurt (teilweise)7 in die Gemeinde Neuhammer im Amtsbezirk Rauscha.
31. 3. 1938
Der Amtsbezirk Tiefenfurt umfaßt die Gemeinden Heiligensee, Mühlbock, Schnellfurt und Tiefenfurt (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
31. 3. 1938
Der Amtsbezirk Tiefenfurt umfaßt die Gemeinden Heiligensee, Mühlbock, Schnellfurt und Tiefenfurt (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Heiligensee?.
1. 4. 1938
Eingliederung der Gemeinden
Auflösung des Amtsbezirks Tiefenfurt.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Tiefenfurt): | ||||
- | 1. | 2. | 1874: | Fabrikdirektor Wagner in Tiefenfurth für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1937: | Gustav Lachmann in Heiligensee8. |
Fußnoten: | |
1 | 3,2350 ha. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | 2,5700 ha. |
5 | 137,3776 ha. |
6 | 2,6333 ha. |
7 | 3,7870 ha. |
8 | Bis 31. 3. 1938?. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 22. 10. 2011.