Zurück zu: | Städte und Amtsbezirke | Görlitz | Niederschlesien | Leitseite | |
1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
1. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Markersdorf Nr. 26 aus den Landgemeinden Holtendorf und Markersdorf und den Gutsbezirken Holtendorf, Markersdorf, Stiftsanteil und Nieder Markersdorf (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Holtendorf.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
14. 5. 1920
Eingliederung der Landgemeinde Holtendorf (teilweise)2 in den Gutsbezirk Holtendorf.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
15. 11. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Ober Reichenbach (teilweise) aus dem Amtsbezirk Nieder Reichenbach in die Landgemeinde Markersdorf.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Markersdorf umfaßt die Gemeinden Holtendorf und Markersdorf (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Markersdorf?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Markersdorf): | ||||
- | . | 2. | 1874: | Inspektor Kloß in Holtendorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1937: | Gustav Kießling in Holtendorf, |
- | . | . | 1938: | Richard Köhler in Markersdorf, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | 0,2592 ha. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
Zurück zu: | Städte und Amtsbezirke | Görlitz | Niederschlesien | Leitseite | |
Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 22. 10. 2011.